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Haftung auf Nutzungsersatz gem. §§ 987, 990 BGB

Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen sowie - § 987 Abs. 2 BGB – derjenigen, die der Besitzer hätte ziehen können, aber schuldhaft nicht gezogen hat (objektiver Maßstab).

Zivilrecht · 985, 986 und EBV

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