Zum Inhalt springen

Haftung auf Nutzungsersatz gem. §§ 987, 990 BGB

Zivilrecht

Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen sowie - § 987 Abs. 2 BGB – derjenigen, die der Besitzer hätte ziehen können, aber schuldhaft nicht gezogen hat (objektiver Maßstab).

985, 986 und EBV