Handlung im strafrechtlichen Sinn
Erörterung nur wenn problematisch. Sonst lediglich im Einleitungssatz feststellen, an welche Handlung angeknüpft wird, z.B.: „Indem A den X mit dem Baseballschläger niederschlug (= Handlung), könnte er sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB strafbar gemacht haben.“
Strafrecht · Vorsätzlich vollendetes Begehungsdelikt (nebst Irrtümern)