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Handlung im strafrechtlichen Sinne

Willensgetragenes menschliches konkretes Verhalten mit Außenwirkung. Tun oder Unterlassen. Nicht: Gesinnung oder bloße Absicht. Keine Handlung: vis absoluta, Reflex, Verhalten im Tiefschlaf, unter Narkose oder Hypnose. Noch Handlung: vis compulsiva, Affekttat, Spontanreaktion, automatisierte Verhaltensweise.

Strafrecht · Definitionen

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