Handlung im strafrechtlichen Sinne
Willensgetragenes menschliches konkretes Verhalten mit Außenwirkung. Tun oder Unterlassen. Nicht: Gesinnung oder bloße Absicht. Keine Handlung: vis absoluta, Reflex, Verhalten im Tiefschlaf, unter Narkose oder Hypnose. Noch Handlung: vis compulsiva, Affekttat, Spontanreaktion, automatisierte Verhaltensweise.
Strafrecht · Definitionen