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Pfandmarke, Plomben, Dienststempel. Erforderlich: wirksame Anlegung des Siegels; fehlt bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit des Beamten, fehlender mechanischer Verbindung mit der zu bezeichnenden Sache, fehlender Kenntlichmachung; unerheblich ist Fehlen einzelner tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für die konkrete Siegelung.

Strafrecht · § 136 Abs. 1 StGB (Verstrickungsbruch)

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