Hauptzweck
- Zivilrecht
Einschränkung der einseitig vom Verwender in Anspruch genommenen Vertragsgestaltungsfreiheit. Herstellung von Vertragsgerechtigkeit, die in erster Linie dem wirtschaftlich (Fehlen entsprechender finanzieller Druckmittel) und intellektuell (Fehlen von Rechts- und Geschäftskenntnissen) unterlegenen Vertragspartner zugute kommt. Fälle, in denen die §§ 305 ff. BGB nicht anwendbar sind, können immer noch nach den stets anwendbaren §§ 138, 242 BGB bewertet werden.