Hauptzweck
Einschränkung der einseitig vom Verwender in Anspruch genommenen Vertragsgestaltungsfreiheit. Herstellung von Vertragsgerechtigkeit, die in erster Linie dem wirtschaftlich (Fehlen entsprechender finanzieller Druckmittel) und intellektuell (Fehlen von Rechts- und Geschäftskenntnissen) unterlegenen Vertragspartner zugute kommt. Fälle, in denen die §§ 305 ff. BGB nicht anwendbar sind, können immer noch nach den stets anwendbaren §§ 138, 242 BGB bewertet werden.
Zivilrecht · BGB AT