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Hausrechtsinhaber und von ihm ermächtigte Personen. Hausrechtsinhaber

Inhaber der Verfügungsgewalt und damit des Bestimmungsrechts über die Öffentlichkeit der geschützten Örtlichkeit. Nicht notwendig: Eigentümer; auch: berechtigter Besitzer, z.B. Mieter, auch gegenüber Vermieter bzw. Eigentümer. Mehrere Hausrechtsinhaber: Einverständnis eines Berechtigten genügt. Bei Meinungsverschiedenheiten: Prinzip der Zumutbarkeit, d.h. jeder Mitberechtigte hat Anwesenheit anderer zu dulden, solange ihm dies zumutbar ist.

Strafrecht · §§ 123, 124 StGB (Hausfriedensbruch)

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