Hinsichtlich des Vorsatzes betreffend eine „bestimmte“ Tat
Beihilfe zum Betrug kann bereits derjenige begehen, wer dem Täter das entscheidende Tatmittel (z.B. inhaltlich falsches Wertgutachten) in die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass durch den EinSatz gerade dieses Mittels eine mittels Täuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Haupttat verübt wird. Opfer, Tatzeit und nähere Details der Begehungsweise müssen dem Gehilfen nicht bekannt sein. BGH zu den Terroristen des 11. September: VorSatz setzt kein Wissen der Quantität voraus (hinsichtlich der Opferzahlen, genaues Datum, etc.).
Strafrecht · Beteiligung