Historische Entwicklung
Aus einer Verletzung der Schifffahrtsbestimmungen in Art. 380 ff. des Versailler Vertrages resultierte für jede interessierte Vertragspartei gem. Art. 386 Abs. 1 des Vertrages ein Klagerecht vor dem Gerichtshof. Das notwendige „Interesse“ ergab sich für alle Staaten aus ihrem Status als Flaggenstaaten. Damit statuiert der Versailler Vertrag ausdrücklich einen Durchsetzungsmodus für Vertragsbestimmungen mit einer bestimmten Normstruktur, die wir heute als „erga-omnes-Pflichten“ bezeichnen.
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