Höchstpersönlichkeit, §§ 2206 ff. BGB
Grundsatz der Höchstpersönlichkeit gem. § 2064 BGB besagt insbesondere, dass bei der Errichtung des Testaments Vertretung und Botenschaft ausgeschlossen sind. Bei einem Verstoß ergibt sich als Rechtsfolge die Nichtigkeit des Testaments. Gem. § 2065 BGB ist auch eine Bestimmung des Erben durch Dritte unzulässig. Sinn dieser Regelung ist, dass der Erblasser über seinen Nachlass selbst entscheiden und nur bei einer eigenen Entscheidung die gesetzliche Erbfolge zurücktreten soll. Daraus folgt, dass die bloße namentliche Bezeichnung des Erben durch einen Dritten nach fest vorgeschriebenen Kriterien
Zivilrecht · Familie Erb