Hypothek
§§ 1113 ff. BGB, Sicherung einer persönlichen Forderung gegen den Eigentümer eines Grundstücks oder einen Dritten. Vom Bestand der Forderung abhängig (= akzessorisch).
Zivilrecht · Definitionen
§§ 1113 ff. BGB, Sicherung einer persönlichen Forderung gegen den Eigentümer eines Grundstücks oder einen Dritten. Vom Bestand der Forderung abhängig (= akzessorisch).
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