Im übrigen ist es aber umstritten
Nach e.A. ist für eine Grundrechtsberechtigung hinsichtlich der Kunden des Unternehmens kein Raum. Argument: Ansonsten käme man zu dem sinnwidrigen Ergebnis, dass trotz Einwilligung des Absenders und des Empfängers eines Briefes die Kenntnisnahme staatlicher Stellen von dessen Inhalt einen Eingriff in das den Brief befördernden Unternehmens darstellte. Andererseits hat das BVerfG für die damals noch hoheitlich betriebene Post eine Grundrechtsberechtigung aus Art. 10 I GG angenommen.
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