In allen Fällen
Identität kann sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden, § 163b Abs. 1 Satz 2 und 3, § 163b Abs. 2 Satz 2 StPO.
Strafrecht · StPO
Identität kann sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden, § 163b Abs. 1 Satz 2 und 3, § 163b Abs. 2 Satz 2 StPO.
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