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Inhalt des Überweisungsbeschlusses

Zivilrecht

Überweisung der Forderung an den Gläubiger gem. § 835 ZPO zum Zwecke der Verwertung. Der Gläubiger hat die Wahl zwischen einer Überweisung an Zahlungs Statt mit der Wirkung, dass er als zum Nennwert befriedigt gilt oder zur bloßen Einziehung (Regelfall). Der Überweisungsbeschluss wird in der Regel mit dem Pfändungsbeschluss erlassen.

ZPO