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Institutsgarantie

Art. 6 I GG: Die Institutsgarantie verleiht Art. 6 I GG über dessen subjektiv-rechtlichen Gehalt hinaus objektiv-rechtliche Bedeutung. Deswegen darf der Staat zwar die ehelichen und familiären Beziehungen rechtlich ausgestalten, dabei aber einen gewachsenen Kernbestand von ehe- und familienrechtlichen Normen, welche die Grundlagen der rechtlichen Ordnung des Ehe- und Familienlebens bilden oder kennzeichnend für das der Verfassung zugrundeliegende tradierte Bild der Ehe sind, nicht aufheben oder in wesentlichen Teilen umgestalten. Erst recht nicht darf der Gesetzgeber das Institut der Ehe ganz

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