Integritätszuschlag
Bei dem Vergleich der Reparatur mit den Wiederbeschaffungskosten ist zu berücksichtigen, dass die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen vermag als eine Ersatzbeschaffung. Führt der Geschädigte die Reparatur nachweislich durch, so kann sich der Reparaturaufwand bis zu einer auf 130% der Wiederbeschaffungskosten (tatsächlicher Wiederbeschaffungsaufwand, nicht hypothetischer Wiederbeschaffungswert) zu bemessenden „Opfergrenze“ belaufen.
Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht