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Interessenabwägung, vgl. § 824 II BGB

Abwägungsgesichtspunkte: Schutzwürdigkeit des angegriffenen Rechtsgutes, Vorverhalten des Angegriffenen, Art und Weise des Eingriffs und Grundrechte (Art. 5 I GG). Besondere Bedeutung hat dabei der Rechtfertigungsgrund des § 824 II BGB: Er geht weiter als § 193 StGB, da auch ein berechtigtes Interesse allein des Mitteilungsempfängers genügt. Bei wissentlicher Unrichtigkeit der Mitteilung entfällt Abs. 2; Anspruch gem. § 823 II BGB iVm § 187 StGB.

Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht

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