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Jeder Vermögensvorteil (Positivsaldo). Ausschlaggebend

Eintritt einer Verbesserung der Vermögenslage des Bereicherten. Genaue Festlegung notwendig, weil präjudizierend für Inhalt und Umfang der Herausgabepflicht.

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

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