Junktimklausel
Nach der Junktimklausel in Art. 14 III 2 GG muss der Gesetzgeber im Enteignungsgesetz Art und Ausmaß der Entschädigung regeln. Ein Enteignungsgesetz ohne konkrete Entschädigungsregelung ist daher nichtig. Ein Enteigneter muss gegen die Enteignung an sich vorgehen, kann also nicht einfach die Enteignung dulden und dann Entschädigung verlangen.
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