Kapitalersetzende Darlehen
Gesellschafterdarlehen, unter bestimmten Voraussetzungen auch Darlehen Dritter, werden als Eigenkapital der GmbH behandelt, wenn über das GmbH-Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, §§ 32a, 32b GmbHG
Zivilrecht · Gesellschaftsrecht