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Kapitalersetzende Darlehen

Gesellschafterdarlehen, unter bestimmten Voraussetzungen auch Darlehen Dritter, werden als Eigenkapital der GmbH behandelt, wenn über das GmbH-Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, §§ 32a, 32b GmbHG

Zivilrecht · Gesellschaftsrecht

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