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Kein Widerruf nach dem Tod des Ehegatten, § 2271 Abs. 2 BGB

Es entsteht eine endgültige Bindung, die ein Widerrufsrecht ausschließt. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Ausschlagung, § 2271 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 BGB.

Zivilrecht · Erbrecht

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