Kein Widerruf nach dem Tod des Ehegatten, § 2271 Abs. 2 BGB
Es entsteht eine endgültige Bindung, die ein Widerrufsrecht ausschließt. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Ausschlagung, § 2271 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 BGB.
Zivilrecht · Erbrecht
Es entsteht eine endgültige Bindung, die ein Widerrufsrecht ausschließt. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Ausschlagung, § 2271 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 BGB.
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