Kein Widerruf nach dem Tod des Ehegatten, § 2271 II BGB
Es entsteht eine endgültige Bindung, die ein Widerrufsrecht ausschließt. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Ausschlagung, § 2271 II 1 Hs. 2 BGB.
Zivilrecht · Familie Erb
Es entsteht eine endgültige Bindung, die ein Widerrufsrecht ausschließt. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Ausschlagung, § 2271 II 1 Hs. 2 BGB.
Zivilrecht · Familie Erb