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Keine besondere Härte, §§ 574 ff. (Sozialklausel)

Interessenabwägung (§ 574 Abs. 3 BGB), falls Härte gegeben ist besteht ein befristeter Fortsetzungsanspruch, § 574a Abs. 1 BGB.

Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen

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