Keine besondere Härte, §§ 574 ff. (Sozialklausel)
Interessenabwägung (§ 574 Abs. 3 BGB), falls Härte gegeben ist besteht ein befristeter Fortsetzungsanspruch, § 574a Abs. 1 BGB.
Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen