Keine Subsidiarität
Art. 5 Abs. lit. a schließt die Zuständigkeit des Ausschusses aus, wenn und soweit dieselbe Sache vor einem in einem anderen internationalen Streitverfahren anhängig ist. Speziell Deutschland: Vorbehalt in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 lit. a), wonach die Zuständigkeit des Ausschusses auch dann ausgeschlossen ist, wenn bereits ein anderes internationales Verfahren die Sache geklärt hat, das Verfahren also abgeschlossen ist
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