Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Keine Subsidiarität

Art. 5 Abs. lit. a schließt die Zuständigkeit des Ausschusses aus, wenn und soweit dieselbe Sache vor einem in einem anderen internationalen Streitverfahren anhängig ist. Speziell Deutschland: Vorbehalt in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 lit. a), wonach die Zuständigkeit des Ausschusses auch dann ausgeschlossen ist, wenn bereits ein anderes internationales Verfahren die Sache geklärt hat, das Verfahren also abgeschlossen ist

Völkerrecht · Völkerrecht

1 Definition aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz