Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Kirchensteuer

Das Recht, Kirchensteuern zu erheben, wird den öffentlich-rechtlich organisierten Religionsgemeinschaften in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 VI WRV vom Staat verliehen und ist nicht Ausdruck der freien Religionsausübung.

Öffentliches Recht · Grundrechte cont

1 Definition aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz