Klageveranlassung
Verhalten des Beklagten vor Prozessbeginn gab Anlass zur Klageerhebung, unabhängig von Verschulden und materieller Rechtslage. Sofortiges Anerkenntnis wird vorbehaltlos vor Vorlesung der Sachanträge im frühen ersten Termin bzw. im schriftlichen Vorverfahren in der „ersten Erwiderung“ (das ist nicht unbedingt die Klageerwiderung, es gilt allgemein die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO) erklärt. Nicht erforderlich sofortige Erfüllung. (P) Beklagter übt Zurückbehaltungsrecht aus, welches vom Kläger nicht beachtet wird. BGH: Anerkenntnis erst geboten, nachdem Kläger seinen Antrag umgest
Zivilrecht · Urteilsformel