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Körperliches (mindestens teilweise, Beispiel

Fuß in Wohnungstür, nicht: Hineinwerfen von Gegenständen) Betreten (nicht: bloßes Hineingreifen) des geschützten Raums gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.

Strafrecht · §§ 123, 124 StGB (Hausfriedensbruch)

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