Körperliches (mindestens teilweise, Beispiel
Fuß in Wohnungstür, nicht: Hineinwerfen von Gegenständen) Betreten (nicht: bloßes Hineingreifen) des geschützten Raums gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.
Strafrecht · §§ 123, 124 StGB (Hausfriedensbruch)