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Kosten für eine „Fangprämie“ vom Dieb

Nach eA besteht keine Ersatzfähigkeit. Argument: Fangprämien dienen primär der Strafverfolgung und können somit nicht Gegenstand zivilrechtlicher Ansprüche sein. Nach hM sind Fangprämien grundsätzlich ersatzfähig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der gestohlenen Sache stehen. Argument: Fangprämien dienen nicht primär der Strafverfolgung, sondern der Wiedererlangung des Diebesgutes. Soweit Aufwendung von Geld der Aufdeckung von Straftaten dient, wird der Ersatz vom Schutzbereich derjenigen Normen erfasst, die das Vermögen als solches, zB § 280 I BGB, oder zumindest Vermögensfo

Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht

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