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Kritik

Täter wird wegen Mordes verurteilt. Gefahr, dass Gerichte bei Problemen im Tatbestand auf die Rechtsfolgenseite ausweichen. Rechtsfortbildung contra legem.

Strafrecht · § 211 StGB (Mord)

Dieses Ergebnis ist unbillig, weil dadurch entgegen den gesetzlichen Gefahrtragungsregeln, zB §§ 446, 447 BGB, die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Sache von demjenigen zu tragen wäre, der gar keinen Einfluss mehr auf die Sache hat.

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

Die Saldotheorie versagt in Vorleistungsfällen und bei gleichzeitiger dinglicher Rückforderung.

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

Denkbar ist auch, den Vertrag zugunsten Dritter nicht mit den Anweisungsfällen gleichzubehandeln, so dass eine Leistungsbeziehung zwischen A und C zustande kommt und eine Direktkondiktion möglich ist. Argumente:

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

Eine solche Allgemeingültigkeit beanspruchende Formel verschleiert mehr, als sie zur Klärung beiträgt. Insbesondere qualifizierende Gesetzesvorbehalte enthalten verfassungsrechtliche Regelaussagen, die gerade nahelegen, dass dem Verfassungsgeber tendenziell ein umgekehrtes Verhältnis vorschwebte, z.B. gem. Art. 5 II GG Vorrang des Jugendschutzes und der persönlichen Ehre vor der Pressefreiheit in Art. 5 I 2 GG).

Öffentliches Recht · Grundrechte cont

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