Legaldefinition § 1191 Abs. 1 BGB
Recht „aus dem Grundstück“ Zahlung einer Geldsumme zu verlangen. Belastung eines Grundstücks mit dem Inhalt, dass schlechthin eine Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist, unabhängig vom Bestand einer bestimmten Forderung. Die Grundschuld ist somit anders als die Hypothek nicht akzessorisch, d.h. sie muss nicht der Sicherung einer Forderung dienen. Daher beliebteres Bodensicherungsmittel als Hypothek. Varianten:
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