Lehre vom faktischen Vertrag
Lehre wonach Verträge auch ohne den Austausch von Willenserklärung rein durch „faktisches“ Verhalten begründet werden können. Beispiele: Inanspruchnahme von Leistungen der Daseinsvorsorge, z.B. Massenverkehrsmittel, Elektrizität, Parkplätze. Lehre ist abzulehnen. Arg.: Verstoß gegen Prinzip der Privatautonomie; Umgehung der Vorschriften bzgl. des Schutzes der in ihrer Geschäftsfähigkeit Beschränkter; kein praktischer Nutzen der Lehre: Regeln über Willenserklärungen decken alle behandelten Fälle ausreichend ab. Angebot eines Versorgungsunternehmens kann als Realofferte ausgelegt werden, durch die Inanspruchnahme erfolgt eine konkludente Annahme. Erklärte entgegenstehende Wille des Annehmenden nach §§ 116 Satz 1, 242 BGB unbeachtlich als sog. protestatio facto contraria.
Zivilrecht · Definitionen