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Leistung aufgrund sittlicher oder Anstandspflicht

Anders als bei § 814 Fall 1 BGB glaubt der Leistende, zur Leistung tatsächlich verpflichtet zu sein. Beispiel: Unterhaltsleistung an Geschwister in der irrigen Annahme einer (moralischen) Unterhaltspflicht; Gewährung von Trinkgeld.

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

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