Leistungsnähe
- Zivilrecht
Dritter muss mit der Leistung bestimmungsgemäß wie der Gläubiger in Berührung kommen
Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen
Dritter muss mit der Leistung bestimmungsgemäß wie der Gläubiger in Berührung kommen
Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen