Leistungsnähe
Dritter muss mit der Leistung bestimmungsgemäß wie der Gläubiger in Berührung kommen
Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen
Dritter muss mit der Leistung bestimmungsgemäß wie der Gläubiger in Berührung kommen
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