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Leistungsnähe des Dritten

Leistungsnähe bedeutet, dass der Dritte bestimmungsgemäß und befugtermaßen mit der auch drittbezogenen Leistung ebenso in Berührung kommen muss wie der Gläubiger. Er muss den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung rein tatsächlich ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger.

Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil

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