Leistungsverwaltung
Im Zusammenhang mit den Teilhaberechten, d.h. dem Recht des einzelnen auf gleiche Teilhabe an öffentlichen Leistungen, v.a. Subventionen, und Einrichtungen, z.B. Zugang zu öffentlichen Anstalten erlangt Art. 3 I GG besondere Bedeutung.
Öffentliches Recht · Grundrechte