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Leistungsverwaltung

Im Zusammenhang mit den Teilhaberechten, d.h. dem Recht des einzelnen auf gleiche Teilhabe an öffentlichen Leistungen, v.a. Subventionen, und Einrichtungen, z.B. Zugang zu öffentlichen Anstalten erlangt Art. 3 I GG besondere Bedeutung.

Öffentliches Recht · Grundrechte

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