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Lösung zu 1

Es genügt bereits der unrechtmäßige Besitz im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens; Lehre vom Nicht-Mehr-Berechtigten. Argument: Der zunächst rechtmäßige, später aber unrechtmäßige Besitzer soll nicht schlechter stehen als der von vornherein unrechtmäßige.

Zivilrecht · 985, 986 und EBV

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