Lösung zu 1
Es genügt bereits der unrechtmäßige Besitz im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens; Lehre vom Nicht-Mehr-Berechtigten. Argument: Der zunächst rechtmäßige, später aber unrechtmäßige Besitzer soll nicht schlechter stehen als der von vornherein unrechtmäßige.
Zivilrecht · 985, 986 und EBV