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Lösung zu 2

Nach e.A. ist der Besteller der Verwender, da der Verwendungsvorgang auf seine Rechnung geschieht. Nach h.M. ist maßgeblich, wer tatsächlich die Verwendungen tätigt (sachbezogene Anschauung) und das ist hier der Unternehmer.

Zivilrecht · 985, 986 und EBV

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