Maastricht
- Öffentliches Recht
Es besteht ein Kooperationsverhältnis, dh das BVerfG wird erst tätig, wenn auf Gemeinschaftsebene ein Grundrechtestandard fehlt.
Es besteht ein Kooperationsverhältnis, dh das BVerfG wird erst tätig, wenn auf Gemeinschaftsebene ein Grundrechtestandard fehlt.