Maßgeblich
Erfolg des Eingriffs [T.d.L.]. Wenn (+), dann keine Körperverletzung. Wenn (-), dann Körperverletzung, u.U. Rechtfertigung durch Einwilligung. Abstellen auf Gesamtakt, nicht Einzelakte.
Strafrecht · §§ 223 ff. StGB (Körperverletzungsdelikte)
Kunstgerechtheit des Heileingriffs [T.d.L.]. Körperverletzung (-), wenn Eingriff medizinisch angezeigt und kunstgerecht ausgeführt. Bei fehlerhafter, aber trotzdem erfolgreicher Behandlung ist der Tatbestand der Körperverletzung nur bei groben Behandlungsfehlern gegeben. Bei kunstgerechter, aber misslungener Behandlung fehlt der Vorsatz bzw. die Sorgfaltspflichtsverletzung.
Strafrecht · §§ 223 ff. StGB (Körperverletzungsdelikte)
Klagegegenstand. Grundsatz: Zuständigkeit des VG, § 45 VwGO. Ausnahmen: §§ 46 - 50 VwGO u.a. beim Normenkontrollverfahren, § 49 VwGO BVerwG.
Öffentliches Recht · VwGO 2.0 Allgemeines