Mietkaution
Sicherheitsleistung des Mieters für künftige Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis, die in verschiedenen Formen gestellt werden kann, vgl. § 232 BGB: Für den Bereich der Wohnraummiete gilt § 551 BGB. Bei der gewerblichen Miete gilt für die Höhe der Kaution Vertragsfreiheit, wobei jedoch die Vereinbarung nicht zu einer sittenwidrigen Bindung des Mieters führen darf.
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