Minderheitsregierung
Wenn der Kanzlerkandidat keine absolute Mehrheit erreicht, kann der Bundespräsident nach Art. 63 IV 3 GG Neuwahlen anordnen.
Öffentliches Recht · StaatsorganisationsR
Wenn der Kanzlerkandidat keine absolute Mehrheit erreicht, kann der Bundespräsident nach Art. 63 IV 3 GG Neuwahlen anordnen.
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