Minderheitsregierung
- Öffentliches Recht
Wenn der Kanzlerkandidat keine absolute Mehrheit erreicht, kann der Bundespräsident nach Art. 63 IV 3 GG Neuwahlen anordnen.
Wenn der Kanzlerkandidat keine absolute Mehrheit erreicht, kann der Bundespräsident nach Art. 63 IV 3 GG Neuwahlen anordnen.