Missbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtsweges, Art. 294 I SRÜ
Vorverfahren nur, wenn Verfahren nach Art. 297 SRÜ (hier (+)). Inhalt: Schikaneverbot. Inanspruchnahme allein zur Schädigung des anderen Staates (im einzelnen str.). Ermessensentscheidung, wenn nicht auf Ersuchen eines anderen Staates.
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