Nach a.A. gelten §§ 1168, 1170 BGB analog. Kritik
Schon keine Vergleichbarkeit, weil Verzicht als Verfügung über die Grundschuld und Tilgung, Realakt, völlig verschieden sind.
Zivilrecht · Grundpfandrechte
Schon keine Vergleichbarkeit, weil Verzicht als Verfügung über die Grundschuld und Tilgung, Realakt, völlig verschieden sind.
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