Nach a.A. gelten §§ 1168, 1170 BGB analog. Kritik
- Zivilrecht
Schon keine Vergleichbarkeit, weil Verzicht als Verfügung über die Grundschuld und Tilgung, Realakt, völlig verschieden sind.
Schon keine Vergleichbarkeit, weil Verzicht als Verfügung über die Grundschuld und Tilgung, Realakt, völlig verschieden sind.