Nach e.A. handelt es sich um ein Wiederkehrschuldverhältnis. Argument
Verhinderung der Ausübung des Wahlrechts gem. § 103 InsO durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzfall. Sonst wäre das Versorgungsunternehmen unbillig gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt: Der Insolvenzverwalter müsste für den gesamten Vertrag die Gegenleistung erbringen.
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