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Nach eA ist der Restwert zu berücksichtigen. Argument

Ableitung aus dem sich aus § 249 II 1 BGB ergebenden Wirtschaftlichkeitspostulat und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, denn der Restwert des Fahrzeugs verbleibt trotz des Schadens im Vermögen des Geschädigten.

Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht

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