Nach eA ist der Restwert zu berücksichtigen. Argument
Ableitung aus dem sich aus § 249 II 1 BGB ergebenden Wirtschaftlichkeitspostulat und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, denn der Restwert des Fahrzeugs verbleibt trotz des Schadens im Vermögen des Geschädigten.
Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht