Nach h.M. handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Argument
Das Zustandekommen jeweils einzelner Verträge ist dogmatisch unklar, wenn z.B. Minderjährige oder Dritte handeln. § 103 InsO führt nicht zur Bevorzugung, da der Insolvenzverwalter die Erfüllung der bisherigen Forderungen ablehnen und den Abschluss eines neuen Vertrages verlangen kann, wobei dann fast immer ein Kontrahierungszwang zulasten der Versorger besteht.
Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil