Nach Pfandreife
Pfandgläubiger wird Eigentümer des Geldes, soweit ihm der Erlös gebührt, § 1288 Abs. 2 BGB
Zivilrecht · Pfandrecht an beweglichen Sachen
Pfandgläubiger wird Eigentümer des Geldes, soweit ihm der Erlös gebührt, § 1288 Abs. 2 BGB
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