Nachteil
Alle Einwendungen und Einreden gegen den Anspruch bleiben gem. §§ 412, 404, 406 BGB erhalten. Der Anspruch unterliegt seiner eigenen Verjährung.
Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil
Alle Einwendungen und Einreden gegen den Anspruch bleiben gem. §§ 412, 404, 406 BGB erhalten. Der Anspruch unterliegt seiner eigenen Verjährung.
Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil