Nachteil
- Zivilrecht
Alle Einwendungen und Einreden gegen den Anspruch bleiben gem. §§ 412, 404, 406 BGB erhalten. Der Anspruch unterliegt seiner eigenen Verjährung.
Alle Einwendungen und Einreden gegen den Anspruch bleiben gem. §§ 412, 404, 406 BGB erhalten. Der Anspruch unterliegt seiner eigenen Verjährung.