Nebentäterschaft
Beteiligungskonstellation, bei der mehrere Personen unabhängig voneinander den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen. Die Nebentäterschaft hat keinen dogmatischen Eigenwert. Sie soll lediglich verdeutlichen, dass isolierte Taten vorliegen und es an einer Beteiligung fehlt. Jeder Nebentäter ist Alleintäter; er hat wie ein Alleintäter nur für seinen eigenen Tatanteil einzustehen. Praktische Bedeutung hat die Nebentäterschaft insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten, wo sie die nach h.M. strukturell nicht mögliche Mittäterschaft ersetzt, aber auch bei Vorsatztaten. Beispiel: Ausnutzung eines fremden Tatentschlusses für eigene Zwecke.
Strafrecht · Definitionen