Nein. Argument
Bloße Nachlässigkeit im Rechtsverkehr kann nicht zu einem Vertragsschluss (positives Interesse) führen, daher kann das Setzen einer Anscheinsvollmacht allenfalls zu einer Haftung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB führen.
Zivilrecht · BGB AT
Die Formulierung in Art. 82 I 1 GG stellt nur auf die formelle Verfassungsmäßigkeit ab, vgl. Art. 78 GG. Außerdem müsste sonst die Bundesregierung wegen der Gegenzeichnungspflicht ebenfalls Prüfungskompetenz haben, was eine Durchbrechung der Gewaltenteilung zur Folge hätte („Zensor des Bundestages“). Das Normverwerfungsmonopol liegt beim BVerfG, welches der Bundespräsident durch ein materielles Prüfungsrecht verletzen würde. Ferner greift Art. 20 III GG nur, wenn die Verfassung dem Bundespräsidenten die Möglichkeit zur materiellen Prüfung gibt. Auch der Amtseid ist zu unbestimmt für einen Komp
Öffentliches Recht · StaatsorganisationsR