Nicht aus privatrechtlicher Vereinbarung, Argumente
Baugenehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter, damit die Baubehörde gerade keine privatautonom begründete Rechte berücksichtigen muss; maßgeblich ist nur die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
Öffentliches Recht · Einarbeiten 1