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Nicht aus privatrechtlicher Vereinbarung, Argumente

Baugenehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter, damit die Baubehörde gerade keine privatautonom begründete Rechte berücksichtigen muss; maßgeblich ist nur die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.

Öffentliches Recht · Einarbeiten 1

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